AGB

I Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen in der Fassung vom 20. Juni 2007. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigungen abweichen, bedürfen zu ihre Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsleitung. Ansonsten haben unsere Innen- u. Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

II. Auskünfte, Beratungen

1. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XI. dieser Bedingungen.

III. Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

2. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte; dies gilt insbesondere für Angaben in Werbeprospekten. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem verkauften Produkt beiliegenden Produktbeschreibung (Maschinenhandbücher). Andere oder weitgehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den Kunden zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig.

IV. Preise

1. Es kommen die am Tag der endgültigen Auftragsbestätigung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3.Die vereinbarten Preise werden von uns unter Berücksichtigung der bei Vertragsabschluß geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten kalkuliert. Erhöhen sich derartige Kosten in einem Zeitraum von 6 Wochen nach Auftragsbestätigung bis zur Fertigstellung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen.

4. Die Preis für Arbeitstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung, Für Überstunden und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde zusätzlich Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, sowie die Kosten des Geldverkehrs zu tragen.

6. Die Fälligkeit der Entgelte bestimmt sich wie folgt:

Bei Rechnungen für Montageleistungen und Inbetriebnahmen, sowie unabhängig von Ihrem Rechnungswert bei Entgelten für Ersatzteillieferungen hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Versendung der Ware bzw. Übergabe an den Kunden im Fall der Abholung zu erfolgen. Falls nichts anderes vereinbart.

Zur Bestimmung des Rechnungswertes ist auf den Wert der Einzelbestellung abzustellen. Eine Zusammenrechnung von mehreren Einzelbestellungen findet unbeschadet einer eventuellen Aufnahme in einem Rechnungsdokument nicht statt.

V. Lieferung

1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben, sowie vor Eingang der geltenden oder vereinbarter Teilzahlungen. Hierzu zählen insbesondere Angaben der zur verarbeitenden Profile, Profilzeichnungen sowie Angaben zur Einstellung der zu liefernden Maschine und Übersendung von Werkstücken, die zur Auftragserstellung notwendig sind. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2.Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art mit maximal 5% vom Werte der Gesamtlieferung. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Weitergehende Schäden werden von uns nur nach Maßgabe von Abschnitt XII dieser Bedingungen ersetzt.

4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen , behördliche Maßnahmen, sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.

6. Wir sind zur Teillieferungen berechtigt.

VI. Abnahme und Montagleistungen

1. Bei der Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen sind die Aufwendungen für Montagelohn und Auslösung zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen. Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck und Handwerkszeugbeförderung sind vom Kunden zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zu dem am Ausführungstag gültigen Sätzen gem. unseren Abrechnungssätzen „Montage“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu.

2. Soweit wir Montageleistungen zu erbringen haben, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Montagebeginn zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montagestelle so herzurichten, dass die Montagearbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit Elektrizität und Druckluft.

3. Wir sind nicht verpflichtet, mit der Montage zu beginnen, solange nicht der Kunde
a) die durch uns ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und
b) uns schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montagarbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt ist.

4. Über etwaige Montagehindernisse oder –schwierigkeiten hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Geschieht dies nicht, hat uns der Kunde alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

5. Für die Dauer der Montage hat der Kunde für eine sichere Unterbringung aller für die Montagarbeiten angelieferten Gegenstände zu sorgen.